Kommt ein Fahrzeug von der Fahrbahn ab, so werden neben der Fahrbahn
gelagerte Holzpolter und Reisighaufen zu Hindernissen, die bei einem Aufprall
des Fahrzeugs die Unfallfolgen drastisch verschlimmern können. Daher sind
bei Holzlagerungen neben Bundes-, Staats- und Kreisstraßen verschiedene
Aspekte zu beachten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.
Lagerung nur auf Privatgrundstücken: Auf Straßengrundstücken oder angrenzenden
Grundstücken der öffentlichen Hand darf nichts gelagert werden, es sei
denn, es liegt eine Gestattung des Straßenbaulastträgers (Sondernutzungserlaubnis)
oder des angrenzenden Grundeigentümers (z. B. Pachtvertrag) vor.
Sicherheitsabstände: Gemäß § 11 Abs. 2 FStrG und Art. 29 Abs. 2 BayStrWG
dürfen Stapel und Haufen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit des
Verkehrs beeinträchtigen können. An Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sind
daher kritische Abstände zur Fahrbahn einzuhalten, innerhalb derer keine
neuen Hindernisse wie Holzpolter oder Brennholz- und Reisighaufen errichtet
werden dürfen. Fahrzeuginsassen sollen so im Falle eines Abkommens von der
Fahrbahn vor einem Aufprall geschützt werden. Diese Abstände werden in den
RPS (Richtlinien für den passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme)
definiert und sind im Wesentlichen abhängig von der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit, aber auch die Geländehöhe bezogen auf das Fahrbahnniveau
der Straße ist zu berücksichtigen. Bei Geländegleichheit gelten folgende
Mindestabstände zum Fahrbahnrand: bei 60-70 km/h: 4,50 m; bei 80-100
km/h: 7,50 m. Bei abfallenden oder steigenden Böschungen können andere Abstände
gelten. Dabei spielt die Dauer, für die eine Lagerstelle genutzt wird,
keine Rolle. Außerhalb dieser kritischen Zonen ist die Holzlagerung ohne zusätzliche
Sicherungen erlaubt, da der Abstand zur Fahrbahn ausreichend ist.
Sichtfelder: Unabhängig von den oben genannten kritischen Abständen ist die
Lagerung innerhalb der sogenannten Sichtfelder nach RAL (Richtlinien für die
Anlage von Landstraßen) und nach RASt (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen)
grundsätzlich nicht erlaubt. Die Sichtfelder legen die Bereiche links
und rechts an Einmündungen von Straßen oder Grundstückszufahrten in vorfahrtsberechtigte
Straßen fest, die von Sichthindernissen freizuhalten sind.
Durch die Freihaltung von Sichthindernissen kann ein sicheres Einbiegen in die
übergeordnete Straße gewährleistet werden. Die Abmessungen der Sichtfelder
sind ebenfalls abhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und können
beim Staatlichen Bauamt Freising erfragt werden.
Verladen/Abtransport: Müssen für das Verladen des Holzes zeitweise Gerätschaften
auf der Fahrbahn einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder deren
begleitender Geh- und Radwege aufgestellt werden, so ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn
eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde
des zuständigen Landratsamtes oder der zuständigen Gemeinde
einzuholen. Diese legt fest, wie die Arbeitsstelle durch entsprechende Beschilderung
abzusichern ist.
Sollte von Lagerung oder Arbeitsstelle eine Verkehrsgefährdung ausgehen, so
sind die Straßenmeistereien dazu angehalten, auf die Gefahr durch verkehrsrechtliche
Maßnahmen (z.B. Aufstellung von Leitbaken) hinzuweisen. Die Aufwendungen
für diese Maßnahmen werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.
Das Staatliche Bauamt Freising appelliert im Sinne der Verkehrssicherheit an
die Einhaltung der oben genannten Grundsätze.
Bei Zuwiderhandlung kann der Verursacher der Lagerstelle mit einem Bußgeld
belegt und, im Falle eines dadurch verursachten Unfalls, auch strafrechtlich zur
Verantwortung gezogen werden.
Bei Unklarheit steht Ihnen das Staatliche Bauamt Freising gerne beratend zur
Verfügung. Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner können Sie der
Homepage des Staatlichen Bauamtes entnehmen.
Regelungen an sonstigen kommunalen Straßen erfragen Sie bitte bei der zuständigen
Kommune.
Anlage:
Der hier gezeigte Abstand der Holzlagerung ist zu gering.
(Bildquelle: Rene Eckenhoff/Staatliches Bauamt Freising)