„Sicherheit hat höchste Priorität“ – wichtige Regelungen und Hinweise zur Holzlagerung an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

20. Nov. 2025

„Sicherheit hat höchste Priorität“ – wichtige Regelungen und Hinweise zur Holzlagerung an Bundes-, Staats- und Kreisstraßen

Kommt ein Fahrzeug von der Fahrbahn ab, so werden neben der Fahrbahn

gelagerte Holzpolter und Reisighaufen zu Hindernissen, die bei einem Aufprall

des Fahrzeugs die Unfallfolgen drastisch verschlimmern können. Daher sind

bei Holzlagerungen neben Bundes-, Staats- und Kreisstraßen verschiedene

Aspekte zu beachten, um die Verkehrssicherheit zu gewährleisten.

Lagerung nur auf Privatgrundstücken: Auf Straßengrundstücken oder angrenzenden

Grundstücken der öffentlichen Hand darf nichts gelagert werden, es sei

denn, es liegt eine Gestattung des Straßenbaulastträgers (Sondernutzungserlaubnis)

oder des angrenzenden Grundeigentümers (z. B. Pachtvertrag) vor.

Sicherheitsabstände: Gemäß § 11 Abs. 2 FStrG und Art. 29 Abs. 2 BayStrWG

dürfen Stapel und Haufen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit des

Verkehrs beeinträchtigen können. An Bundes-, Staats- und Kreisstraßen sind

daher kritische Abstände zur Fahrbahn einzuhalten, innerhalb derer keine

neuen Hindernisse wie Holzpolter oder Brennholz- und Reisighaufen errichtet

werden dürfen. Fahrzeuginsassen sollen so im Falle eines Abkommens von der

Fahrbahn vor einem Aufprall geschützt werden. Diese Abstände werden in den

RPS (Richtlinien für den passiven Schutz an Straßen durch Fahrzeugrückhaltesysteme)

definiert und sind im Wesentlichen abhängig von der zulässigen

Höchstgeschwindigkeit, aber auch die Geländehöhe bezogen auf das Fahrbahnniveau

der Straße ist zu berücksichtigen. Bei Geländegleichheit gelten folgende

Mindestabstände zum Fahrbahnrand: bei 60-70 km/h: 4,50 m; bei 80-100

km/h: 7,50 m. Bei abfallenden oder steigenden Böschungen können andere Abstände

gelten. Dabei spielt die Dauer, für die eine Lagerstelle genutzt wird,

keine Rolle. Außerhalb dieser kritischen Zonen ist die Holzlagerung ohne zusätzliche

Sicherungen erlaubt, da der Abstand zur Fahrbahn ausreichend ist.

Sichtfelder: Unabhängig von den oben genannten kritischen Abständen ist die

Lagerung innerhalb der sogenannten Sichtfelder nach RAL (Richtlinien für die

Anlage von Landstraßen) und nach RASt (Richtlinien für die Anlage von Stadtstraßen)

grundsätzlich nicht erlaubt. Die Sichtfelder legen die Bereiche links

und rechts an Einmündungen von Straßen oder Grundstückszufahrten in vorfahrtsberechtigte

Straßen fest, die von Sichthindernissen freizuhalten sind.

Durch die Freihaltung von Sichthindernissen kann ein sicheres Einbiegen in die

übergeordnete Straße gewährleistet werden. Die Abmessungen der Sichtfelder

sind ebenfalls abhängig von der zulässigen Höchstgeschwindigkeit und können

beim Staatlichen Bauamt Freising erfragt werden.

Verladen/Abtransport: Müssen für das Verladen des Holzes zeitweise Gerätschaften

auf der Fahrbahn einer Bundes-, Staats- oder Kreisstraße oder deren

begleitender Geh- und Radwege aufgestellt werden, so ist rechtzeitig vor Arbeitsbeginn

eine Verkehrsrechtliche Anordnung bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde

des zuständigen Landratsamtes oder der zuständigen Gemeinde

einzuholen. Diese legt fest, wie die Arbeitsstelle durch entsprechende Beschilderung

abzusichern ist.

Sollte von Lagerung oder Arbeitsstelle eine Verkehrsgefährdung ausgehen, so

sind die Straßenmeistereien dazu angehalten, auf die Gefahr durch verkehrsrechtliche

Maßnahmen (z.B. Aufstellung von Leitbaken) hinzuweisen. Die Aufwendungen

für diese Maßnahmen werden dem Verursacher in Rechnung gestellt.

Das Staatliche Bauamt Freising appelliert im Sinne der Verkehrssicherheit an

die Einhaltung der oben genannten Grundsätze.

Bei Zuwiderhandlung kann der Verursacher der Lagerstelle mit einem Bußgeld

belegt und, im Falle eines dadurch verursachten Unfalls, auch strafrechtlich zur

Verantwortung gezogen werden.

Bei Unklarheit steht Ihnen das Staatliche Bauamt Freising gerne beratend zur

Verfügung. Die Kontaktdaten der jeweiligen Ansprechpartner können Sie der

Homepage des Staatlichen Bauamtes entnehmen.

Regelungen an sonstigen kommunalen Straßen erfragen Sie bitte bei der zuständigen

Kommune.

Anlage:

Der hier gezeigte Abstand der Holzlagerung ist zu gering.

(Bildquelle: Rene Eckenhoff/Staatliches Bauamt Freising)

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