Winterdienst in der Gemeinde
Um bei Schneefall einen einwandfreien Winterdienst zu gewรคhrleisten, bitten wir folgendes zu beachten:
1. Bitte Strรคucher und รste, die aus Vorgรคrten auf รถffentliche Straรen und Gehwege รผberhรคngen, zurรผckschneiden! Sie werden bei Belastung durch Schnee noch heruntergedrรผckt und bedeuten dann noch eine grรถรere Behinderung fรผr alle Verkehrsteilnehmer. Auรerdem kรถnnen die gemeindlichen Fahrzeuge ihren Streu- und Schneerรคumdienst nicht ordnungsgemรคร durchfรผhren.
2. Bitte Autos unbedingt auf den privaten, gebรคudebezogenen Stellplรคtzen parken, damit der Schneerรคumdienst nicht gehindert ist. Straรenbereiche also mรถglichst von geparkten Fahrzeugen freihalten.
3. Bei Schneefall bitte nicht gleich mit Sonderwรผnschen in Bezug auf die Schneerรคumung an die Gemeindeverwaltung herantreten. Als erstes haben die Schneerรคumfahrzeuge dafรผr zu sorgen, dass der Verkehr auf den รถrtlichen Straรen aufrechterhalten wird. Die Schneerรคumfahrzeuge der Gemeinde Fraunberg kรถnnen nicht รผberall zu gleichen Zeit sein!
4. Nach der Winterdienstsatzung der Gemeinde mรผssen die Hausbesitzer vor ihren Grundstรผcken die Gehwege oder Gehbahnen rรคumen und ggf. streuen.
Die Gemeindeverwaltung bittet daher alle Anlieger von รถffentlichen Straรen, bei Notwendigkeit zu rรคumen und zu streuen.
ย
ย
ย
Auszug aus der Gemeindeverordnung รผber die Reinhaltung und Reinigung der รถffentlichen Straรen und Sicherung der Gehbahnen im Winter
Sicherung der Gehbahnen im Winter
ยง 9
Sicherungspflicht
(1) Zur Verhรผtung von Gefahren fรผr Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz haben die Vorder- und Hinterlieger die in ยง 11 bestimmten Abschnitte der Gehbahnen der an ihr Grundstรผck angrenzenden oder ihr Grundstรผck mittelbar erschlieรenden รถffentlichen Straรen (Sicherungsflรคche) auf eigene Kosten in sicherem Zustand zu erhalten.
ยง 10
Sicherungsarbeiten
(1) Vorder- und Hinterlieger haben die Sicherungsflรคche an Werktagen ab 07.00 Uhr und an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 08.00 Uhr von Schnee zu rรคumen und bei Schnee-, Reif- oder Eisglรคtte mit geeigneten abstumpfenden Stoffen (z.B. Sand, Splitt), nicht jedoch mit Tausalz oder รคtzenden Mitteln, zu bestreuen oder das Eis zu beseitigen. Bei besonderer Glรคttegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist das Streuen von Tausalz zulรคssig.
Diese Sicherungsmaรnahmen sind bis 20.00 Uhr so oft zu wiederholen, wie es zur Verhรผtung von Gefahren fรผr Leben, Gesundheit, Eigentum oder Besitz erforderlich ist.
(2) Der gerรคumte Schnee oder die Eisreste (Rรคumgut) sind neben der Gehbahn so zu lagern, dass der Verkehr nicht gefรคhrdet oder erschwert wird. Abflussrinnen, Hydranten, Kanaleinlaufschรคchte und Fuรgรคnger-รผberwege sind bei der Rรคumung freizuhalten.
ยง 11
Sicherungsflรคche
(1) Sicherungsflรคche ist die vor dem Vorderliegergrundstรผck innerhalb der Reinigungsflรคche liegende Gehbahn.
ย
Die Verordnung kann im Rathaus, Zimmer 2.1., eingesehen werden.