Aufgrund von Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 der Gemeindeordnung (GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, 797, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 Abs. 6 der Verordnung vom 4. Juni 2024 (GVBl. S. 98) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Fraunberg folgende Satzung:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Die Gemeinde erhebt für die Betreuung von Schülerinnen und Schüler an Freitagen im Anschluss an den regulären Schulunterricht an der Grundschule Fraunberg (§ 2 Abs. 2 der OGTS-Satzung) Benutzungsgebühren.
(2) Bei Inanspruchnahme einer Mittagsverpflegung (§ 6 der OGTS- Satzung) wird eine monatliche, pauschale Gebühr pro Essen erhoben (Verpflegungspauschale).
(3) Bei Inanspruchnahme der Ferienbetreuung (§13 der OGTS-Satzung) wird eine tägliche, pauschale Gebühr erhoben.
(4) Die Gebührenpflicht besteht auch im Fall vorübergehender Erkrankung oder sonstiger vorübergehender Abwesenheit fort.
§ 2
Gebührenschuldner
(1) Gebührenschuldner sind,
a) die Personensorgeberechtigten des angemeldeten Kindes
b) diejenigen, die das Kind für ein schulisches Betreuungsangebot gem. § 2 der OGTS- Satzung angemeldet haben.
(2) Mehrere Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
§ 3
Entstehen, Ende und Fälligkeit der Gebühr
(1) Die Gebühr i. S. von § 1 Abs. 1 entsteht erstmals mit der Aufnahme des Kindes in die schulische Betreuungseinrichtung. Die Gebühr i. S. von § 1 Abs. 2 entsteht jeweils mit der Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen. Im Übrigen entstehen die Gebühren jeweils fortlaufend mit Beginn eines Monats.
(2) Bei Aufnahme während des Betreuungsjahres entsteht die Gebührenpflicht zum Ersten des jeweiligen Aufnahmemonats. Die Gebühr für den Aufnahmemonat ist in voller Höhe bis spätestens zum Ersten des Folgemonats (zuzüglich der Gebühr für den Folgemonat) zu bezahlen.
(3) Die Gebührenerhebung endet mit der Abmeldung bzw. dem Ausschluss des Kindes aus der schulischen Betreuungseinrichtung; in Fällen des § 1 Abs. 2 mit Abmeldung zur Teilnahme am Mittagessen.
(4) Die Gebühren werden jeweils am ersten Kalendertag eines Monats für den gesamten Monat im Voraus zur Zahlung fällig.
(5) Die Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Gemeinde ein SEPA-Lastschriftmandat für ihr Konto zu erteilen oder die Gebühren per Dauerauftrag zu überweisen.
§ 4
Gebührenmaßstab
(1) Die Gebühr i. S. von § 1 Abs. 1 ist eine monatliche Pauschalgebühr. Eine Staffelung nach Buchungstagen oder Buchungszeiten erfolgt nicht, da die Anmeldung zur Betreuung am Freitag nur im Ganzen für alle Freitage eines Betreuungsjahres möglich ist (§ 4 Abs. 3 der OGTS-Satzung).
(2) Die Gebühren sind für 11 Monate des Betreuungsjahres zu entrichten. Für den August werden keine Gebühren erhoben, für den September wird die Gebühr halbiert. Bereits bei der Gemeinde eingegangene Zahlungen werden bei Abmeldung bzw. Ausscheiden nicht zurückerstattet.
(3) Die Höhe der Verpflegungspauschale gem. § 1 Abs. 2 richtet sich nach der Anzahl der Wochentage für welche eine Anmeldung zur Teilnahme am Mittagessen erfolgt.
(4) Die Höhe der Gebühr für die Ferienbetreuung gem. § 1 Abs 3 richtet sich nach der Anzahl der Tage für welche eine Anmeldung zur Ferienbetreuung erfolgt ist.
Höhe der Benutzungsgebühren
(1) Das schulische Betreuungsangebot der OGTS an der Grundschule Fraunberg ist von Montag bis Donnerstag bis täglich längstens 16:00 Uhr kostenfrei.
(2) Für das schulische Betreuungsangebot am Freitag beträgt die wöchentliche Gebühr 10,00 Euro.
§ 6
Höhe der Verpflegungspauschale
Bei Inanspruchnahme der Mittagsverpflegung wird je angefangenem Monat folgende Verpflegungspauschale i. S. von § 1 Abs. 2 erhoben:
a) 1 Tag pro Woche 20,00 Euro
b) 2 Tage pro Woche 40,00 Euro
c) 3 Tage pro Woche 60,00 Euro
d) 4 Tage pro Woche 80,00 Euro
e) 5 Tage pro Woche 100,00 Euro
§ 7
Gebühr für die Ferienbetreuung
Die Gebühr für die Ferienbetreuung beträgt:
a) Montag bis Donnerstag, inklusive Mittagessen 25,00 Euro pro Tag
b) Für die Betreuung an Freitagen 15,00 Euro pro Tag
c) Für das Mittagessen an Freitagen jeweils 5,00 Euro pro Tag.
§ 8
In-Kraft-Treten
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Fraunberg, den 18.08.2025
Gemeinde Fraunberg
gez.
Johann Wiesmaier
Erster Bürgermeister