Übermittlungssperre an die Bundeswehr nicht mehr möglich
Ab dem 01. Januar 2026 tritt eine gesetzliche Änderung in
Kraft, die die Übermittlungssperre an die Bundeswehr
(Wehrverwaltungssperre) aufhebt. Grundlage dafür ist eine
Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) durch das Gesetz zur
Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG). Das bisherige
Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG entfällt ersatzlos.
Das bedeutet, dass die Meldebehörden künftig wieder Daten
von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im
Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an die Bundeswehr
übermitteln müssen.
Die Daten werden ausschließlich genutzt, um über freiwillige
Wehrdienstmöglichkeiten zu informieren. Eine Widerspruchsmöglichkeit
(sogenannte Übermittlungssperre) gegen diese
Datenübermittlung besteht seit dem 01.01.2026 nicht mehr.
Bereits bestehende Übermittlungssperre an die Bundeswehr
werden aufgehoben!
Welche Daten werden übermittelt?
• Name und Vorname
• aktuelle Anschrift
Die Übermittlung erfolgt einmal jährlich an das Bundesamt für
Personalmanagement der Bundeswehr.
Hintergrund: Bis Ende 2025 konnten Bürgerinnen und Bürger
der Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr widersprechen.
Mit der gesetzlichen Neuregelung entfällt diese Möglichkeit.
Dies betrifft nur die Übermittlungssperre für die Weitergabe an
die Bundeswehr. Alle anderen Übermittlungssperren bleiben bestehen.