Gesetzesänderung: Übermittlungssperre an die Bundeswehr nicht mehr möglich

15. Apr. 2026

Gesetzesänderung: Übermittlungssperre an die Bundeswehr nicht mehr möglich

Übermittlungssperre an die Bundeswehr nicht mehr möglich

Ab dem 01. Januar 2026 tritt eine gesetzliche Änderung in

Kraft, die die Übermittlungssperre an die Bundeswehr

(Wehrverwaltungssperre) aufhebt. Grundlage dafür ist eine

Änderung im Bundesmeldegesetz (BMG) durch das Gesetz zur

Modernisierung des Wehrdienstes (WDModG). Das bisherige

Widerspruchsrecht nach § 36 Abs. 2 BMG entfällt ersatzlos.

Das bedeutet, dass die Meldebehörden künftig wieder Daten

von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im

Folgejahr das 18. Lebensjahr vollenden, an die Bundeswehr

übermitteln müssen.

Die Daten werden ausschließlich genutzt, um über freiwillige

Wehrdienstmöglichkeiten zu informieren. Eine Widerspruchsmöglichkeit

(sogenannte Übermittlungssperre) gegen diese

Datenübermittlung besteht seit dem 01.01.2026 nicht mehr.

Bereits bestehende Übermittlungssperre an die Bundeswehr

werden aufgehoben!

 

Welche Daten werden übermittelt?

• Name und Vorname

• aktuelle Anschrift

Die Übermittlung erfolgt einmal jährlich an das Bundesamt für

Personalmanagement der Bundeswehr.

Hintergrund: Bis Ende 2025 konnten Bürgerinnen und Bürger

der Weitergabe ihrer Daten an die Bundeswehr widersprechen.

Mit der gesetzlichen Neuregelung entfällt diese Möglichkeit.

Dies betrifft nur die Übermittlungssperre für die Weitergabe an

die Bundeswehr. Alle anderen Übermittlungssperren bleiben bestehen.

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