Satzung über den Besuch der Offenen Ganztagesschule an der Grundschule der Gemeinde Fraunberg (OGTS-Satzung) vom 18. August 2025

3. Sep. 2025

Satzung über den Besuch der Offenen Ganztagesschule an der Grundschule der Gemeinde Fraunberg (OGTS-Satzung) vom 18. August 2025

Aufgrund Art. 23 und Art. 24 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Gemeindevorordnung für den Freistaat Bayern –GO in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBI. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch §1 des Gesetzes vom 9. März 2021 (GVBI. S. 74) geändert worden ist, erlässt die Gemeinde Fraunberg folgende Satzung:

 

 

§ 1

Definition

Als „Offene Ganztagesschule“ (OGTS) werden nach der Definition der Kultusministerkonferenz der Länder (KMK) Schulen bezeichnet, die eine ganztägige Förderung und Betreuung im Anschluss an den Vormittagsunterricht anbieten. Die OGTS ermöglicht eine stärkere individuelle Förderung der Schülerinnen und Schüler, mehr Chancengleichheit und eine bessere Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die Schülerinnen und Schüler werden nach Unterrichtsende bis längstens 16:00 Uhr in schuleigenen Räumen betreut. Das Betreuungsangebot beinhaltet eine tägliche Mittagsverpflegung, eine Hausaufgabenbetreuung, Freizeitangebote sowie Schülerbeförderung. Grundlage für die OGTS ist die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus vom 12. April 2018.

 

 

§ 2

Trägerschaft, Öffentliche Einrichtung

(1)   Der Freistaat Bayern, vertreten durch die Schulleitung, ist Träger der Offenen Ganztagesschule an der staatlichen Grundschule Fraunberg im Anschluss an den regulären Schulunterricht (Montag bis Donnerstag)

 

(2)   Die Gemeinde Fraunberg ist Träger für folgende Betreuungsangebote:

       Betreuung der Schülerinnen und Schüler an der Grundschule Fraunberg an Freitagen im Anschluss an den regulären Schulunterricht bis 14:00 Uhr.

       Ferienbetreuung für die Grundschüler der Gemeinde Fraunberg

 

(3)   Für den Bereich der Offenen Ganztagesschule ist die Gemeinde Fraunberg Kooperationspartner des Freistaates Bayern.

 

(4)   Die Offene Ganztagesschule sowie die Betreuung an Freitagen werden als schulische Veranstaltungen durchgeführt. Die Gesamtverantwortung obliegt der Schulleitung.

 

 

§ 3

Buchungszeiten

Die OGTS kann für Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Jahrgangsstufe bis 14 Uhr oder 16 Uhr gebucht werden. Bei den Jahrgangsstufen 3 – 4 ist aus organisatorischen Gründen nur die Langgruppe bis 16 Uhr wählbar. Die Mindestbuchung beträgt zwei Tage, auch in Kombination von Kurz- und Langgruppe müssen jeweils mindestens zwei Tage gebucht werden. Die gewünschten Buchungszeiten werden bei der Online-Anmeldung abgefragt. Die Bestätigung erfolgt nach der Einteilung. Eine Änderung ist im laufenden Schuljahr nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, eine Verkürzung ist ausgeschlossen. Die Entscheidung trifft die Schulleitung.

 

 

§ 4

Anmeldung

Die Anmeldung und Teilnahme zur Offenen Ganztagesschule richtet sich nach den Bestimmungen für die Offene Ganztagesschule.

(1)   Die Anmeldungen zu den schulischen Betreuungsangeboten an Freitagen sind rechtzeitig vor Beginn des neuen Schuljahres verbindlich für das gesamte Schuljahr beim Schulaufwandsträger einzureichen. Unterjährige Anmeldungen sind in begründeten Ausnahmefällen (z.B. Zuzüge) jeweils zum Ersten eines Monats möglich, sofern noch Plätze zur Verfügung stehen.

 

(2)   Die Anmeldung für die Betreuung am Freitag ist nur im Ganzen für alle Freitage eines Betreuungsjahres möglich.

 

(3)   Die Anmeldung ist durch einen Erziehungsberechtigten (§7 Abs. 1 Nr. 6 SGB VIII) vorzunehmen.

 

 

§ 5

Aufnahme

Die Aufnahme zur OGTS und dem zusätzlichen Betreuungsangebot am Freitag erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Plätze und gilt grundsätzlich bis zum Eintreten eines Beendigungsgrundes nach §9 dieser Satzung.

 

 

§ 6

Verpflegung

(1)   In der Offenen Ganztagesschule sowie im Rahmen der Betreuung am Freitag wird eine Mittagsverpflegung angeboten. Die Inanspruchnahme des Mittagessens ist für die Kurzgruppenkinder freiwillig, für die Kinder welche bis 16 Uhr in der OGTS bleiben, verpflichtend.

 

(2)   Die Anmeldung zum Mittagessen erfolgt gleichzeitig mit der Anmeldung zur OGTS bzw. zur Betreuung am Freitag zum Schuljahresbeginn und gilt für das gesamte Schuljahr.

 

 

§ 7

Gebühren

(1)   Der Besuch der OGTS von Montag bis Donnerstag bis längstens 16:00 Uhr ist, mit Ausnahme der Mittagsverpflegung, grundsätzlich kostenfrei.

 

(2)   Die Gebühren für die Betreuung an Freitagen sowie für die Mittagsverpflegung und Ferienbetreuung werden nach einer gesonderten Gebührensatzung erhoben.

 

 

§ 8

Krankheit und Anzeige

(1)   Schüler, die auf Grund einer Krankheit oder aus ähnlichen Gründen vom Unterrichtsbesuch ausgeschlossen sind, dürfen für die Dauer der Erkrankung auch die OGTS an der Grundschule Fraunberg nicht besuchen. Gleiches gilt für die Betreuungsangebote am Freitag.

 

(2)   Absatz 1 gilt gleichlautend, wenn Familienmitglieder an einer ansteckenden Krankheit leiden.

 

(3)   Erkrankungen sind der OGTS bzw. der Schulleitung unverzüglich anzuzeigen.

 

 

 

§ 9

Ausschluss vom Besuch

(1)   Ein Schulausschluss, der von der Schulleitung ausgesprochen wird, erstreckt sich auch auf die Betreuungszeiten der OGTS sowie auf die Betreuung am Freitag.

 

(2)   Ein Schüler kann vom weiteren Besuch der Betreuungseinrichtung am Freitag mit Wirkung zum Ende des laufenden Monats unter Einhaltung einer zweiwöchigen Frist ausgeschlossen werden, wenn:

a.   er innerhalb der beiden letzten Monate mehr als 10 Öffnungstage unentschuldigt gefehlt hat;

b.   es zu wiederholten schwerwiegenden Verstößen gegen diese Satzung oder gegen berechtigte Anweisungen des Einrichtungspersonals kommt;

c.   die Erziehungsberechtigten trotz erfolgter schriftlicher Mahnung ihrer Zahlungsverpflichtung nicht nachkommen und mit mindestens zwei Monatsbeiträgen der Betreuungsgebühren im Rückstand sind;

d.   es die Grundschule Fraunberg nicht mehr besucht;

e.   das Verhalten des Kindes ein weiteres Verbleiben nicht zulässt;

f.    durch das Verhalten der Erziehungsberechtigten die Durchführung eines ordnungsgemäßen Einrichtungsbetriebes erheblich oder wiederholt beeinträchtigt wird und dadurch die erforderliche vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen Betreuungseinrichtung und Erziehungsberechtigten nicht möglich ist.

 

 

§ 10

Kündigung durch die Erziehungsberechtigten

(1)   Die Kündigung des Betreuungsangebotes an Freitagen durch die Erziehungsberechtigten ist mit einer Frist von 4 Wochen jeweils zum 01. eines Monats möglich bei:

a.  Änderung hinsichtlich der Personensorge für das Kind

b.  Wechsel der Schule

c.   Längerfristige Erkrankung des Kindes (mind. 6 Wochen)

d.  Vorliegen eines anderen triftigen Grundes.

 

(2)   Eine Abmeldung von der Teilnahme an der OGTS kann durch die Schulleitung nur im Rahmen der Bestimmungen für die Offene Ganztagesschule gestattet werden.

 

 

§ 11

Betreuungsjahr

Das Betreuungsjahr ist das Schuljahr.

 

 

§ 12

Aufsichtspflicht und Haftung, Unfallversicherung

(1)   Für die Teilnahme an einem Betreuungsangebot im Rahmen der Offenen Ganztagesschule sowie für die Betreuung an Freitagen gelten die Bayerische Schulordnung sowie etwaige schulartspezifische Regelungen zur Aufsichtspflicht. Die Aufsichtspflicht für die teilnehmenden Schülerinnen und Schüler trägt die Schulleitung. Eine Übertragung der Aufsichtspflicht auf Lehrkräfte oder volljähriges und geeignetes pädagogisches Personal im Rahmen des offenen Ganztagesangebotes ist zulässig. Die Verpflichtung der Schulleitung bleibt unberührt.

 

(2)   Die Aufsichtspflicht beginnt mit dem Eintreffen des Schülers in der Betreuungseinrichtung und endet mit dem selbstständigen Verlassen der Einrichtung.

 

(3)   Die Gemeinde haftet für Schäden, die im Zusammenhang mit dem Betrieb der OGTS entstehen, nur im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

 

(4)   Unbeschadet von Absatz 3 haftet die Gemeinde für Schäden, die sich aus dem Besuch der OGTS ergeben, nur dann, wenn einer Person, deren sich die Gemeinde zur Erfüllung ihrer Verpflichtung bedient, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt. Insbesondere haftet die Gemeinde nicht für Schäden, die Besuchern der OGTS durch Dritte zugefügt werden.

 

(5)   Für den Verlust, die Verwechslung oder Beschädigung von in die Einrichtung mitgebrachten Wertgegenständen, Kleidungsstücken oder ähnliches übernimmt die Gemeinde keine Haftung.

 

(6)   Schüler genießen nach §2 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b) SGB VII Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung. Danach sind sie auf dem direkten Weg zur und von der Schule, während des Aufenthalts in der schulischen Betreuungseinrichtung sowie während deren Veranstaltungen unfallversichert. Die Erziehungsberechtigten haben Wegeunfälle umgehend der Schulleitung zu melden.

 

 

§ 13

Ferienbetreuung

(1)  Während der Bayerischen Schulferien wird, außer in den Weihnachtsferien, grundsätzlich eine Ferienbetreuung angeboten. Die genauen Termine werden frühzeitig bei Elternabenden und auf der Homepage bekannt gemacht.

 

(2)   Spätestens 6 Wochen vor dem jeweiligen Ferienbeginn erfolgt eine verbindliche Anmeldung. Ab fünf Anmeldungen findet die Ferienbetreuung statt. Die Mitteilung über die Durchführung der Ferienbetreuung erfolgt längstens drei Wochen vor dem jeweiligen Ferienbeginn.

 

(3)   Die Ferienbetreuung findet in den Zeiten wie folgt statt:

Montag bis Donnerstag von 07:30 Uhr bis 15:30 Uhr
sowie Freitag von 07:30 Uhr bis 14:00 Uhr.

Montag bis Donnerstag ist Mittagessen verpflichtend, Freitag besteht die Möglichkeit ein Mittagessen zu buchen.

 

(4)   Für die Benutzer der Ferienbetreuung besteht Unfallversicherungsschutz nach den gesetzlichen Bestimmungen. Sollte eine ärztliche Behandlung auf Grund eines Unfalles in der Ferienbetreuung, bei allen Veranstaltungen und Unternehmungen der Einrichtung oder auf dem direkten Weg zur Einrichtung oder von der Ferienbetreuung nach Hause erforderlich sein, ist der behandelnde Arzt auf diese Sachlage hinzuweisen. Die Ferienbetreuung ist unverzüglich zu informieren.

 

(5)   Die Gemeinde haftet für Schäden im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, welche im Zusammenhang mit dem Betrieb der Ferienbetreuung entstehen. Eine Haftung für Personen- und Sachschäden der Benutzer, die durch Dritte zugefügt werden, übernimmt die Gemeinde nicht. Die Personensorgeberechtigten haften für Schäden, die ihr Kind der Gemeinde Fraunberg oder Dritten während der Ferienbetreuung schuldhaft zufügt.

 

(6)   Die Beaufsichtigung der Kinder erfolgt nur innerhalb der Öffnungszeiten der Ferienbetreuung. Die Aufsichtspflicht auf dem Weg zur Ferienbetreuung und auf dem Heimweg obliegt den Personensorgeberechtigten.

 

 

§ 14

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

 

Fraunberg, den 18.08.2025

Gemeinde Fraunberg

 

gez.

 

Johann Wiesmaier

Erster Bürgermeister

Öffnungszeiten

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08:00 - 12:00 Uhr

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und 14:00 - 19:00 Uhr

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